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 |  |  |  |  | Allgemeine Geschäftsbedingungen der aromaLAB AG, Freising
Stand August 2009
Wir liefern ausschießlich an Unternehmer. Verbraucher werden von uns nicht beliefert.
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung im Rechtsverkehr mit Unternehmern:
1. Geltung unserer AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ausschließliche Geltung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen , auch dann, wenn nicht erneut darauf Bezug genommen wird.
2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Besteller erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann an, selbst dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers eine Lieferung ohne ausdrücklichen Vorbehalt ausgeführt wird.
3. Die alleinige Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen bestätigt uns der Besteller mit separater Erklärung vor Bestellung.
2. Abschluss des Vertrages
1. Der Besteller ist bei nicht vorrätiger Ware an die Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, es sei denn wir haben das Vertragsangebot vorher schriftlich abgelehnt.
2. Der Vertrag kommt vor Ablauf der Frist zustande, wenn wir vor Ablauf der vorgenannten Frist liefern, das Angebot gegenzeichnen, die Annahme des Angebots schriftlich bestätigen oder Anzahlungen annehmen.
3. Abweichungen der Ware von Angaben
Wir haben bei nicht vorrätigen Waren nach unseren Angaben zu liefern. Die Waren müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend. Wir behalten uns aber geringfügige handelsübliche und geringfügige zumutbare Abweichungen der Ware oder der Ausführung von den Angaben in unseren Katalogen oder Angeboten vor.
4. Preise
1. Es gelten bei einer Bestellung unsere jeweiligen Listenpreise.
2. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer, die wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
5. Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung bzw. der Ware zur Zahlung fällig. Wir behalten uns insbesondere vor, Neukunden gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.
2. Ein Skonto-Abzug ist nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart oder ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt ist, und wenn die vermerkte Frist eingehalten wird. Voraussetzung für jeden Skonto-Abzug ist die Regulierung aller anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsbeziehung mit uns.
3. Zahlungen haben durch Banküberweisung zur erfolgen. Schecks und Wechsel werden immer nur erfüllungshalber entgegengenommen. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel schließt einen Skonto-Abzug in jedem Fall aus.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens gegen Nachweis bleibt davon unberührt. Bei Zahlungsverzug und anderen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Bonität des Bestellers dürfen unbeschadet etwaiger weiterer Rechte , Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen verlangt und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig gestellt werden.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit einer Forderung oder eine Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung bzw. das Zurückbehaltungsrechtrecht sind nach Grund und Höhe unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Klagerecht des Bestellers bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
7. Gefahrtragung und Versendung
Der Versand und der Transport erfolgen - auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge - immer auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens bei Übergabe der verkauften Sache auf den Besteller über.
8. Lieferzeit - Lieferverzug
1. Kann die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden, wird der Besteller rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt. Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere durch Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie bei Fällen höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Störung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behalten wir uns für unsere eigene Lieferverpflichtung vor. D.h., wir können vom Vertrag zurücktreten oder werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst von unserem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert worden sind, vorausgesetzt, wir hatten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen.
3. Der Besteller ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Besteller zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf.
9. Teillieferungen
Mangels besonderer Vereinbarung dürfen Teillieferungen erbracht werden, soweit die Teilleistung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers führt. Insoweit bedingen wir das Teilleistungsverbot des § 266 BGB ab.
10. Annahmeverzug
1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so haftet dieser für , den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.
2. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
11. Rücksendung von Waren
1. Nachstehende Regelungen gelten nicht, soweit die Rücksendung auf einem anerkannten Mangel der Lieferung oder auf unserem Verschulden beruht.
2. Eine Rücksendung von Waren aus Kulanz bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.
3. Die Rücknahme aus Kulanz einer neuen Kaufsache setzt die Rückgabe in einer unversehrten Originalverpackungen voraus. Wir sind wir berechtigt, die Gutschrift bzw. Rückzahlung des Kaufpreises um mindestens 30 % zu kürzen. Die Rücksendung erfolgt immer auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Bei Warenverpackungen, die nicht mehr original verschlossen sind, behalten wir uns außerdem die Berechnung von Analysekosten vor.
4. Bei Produkten, die einer speziellen Lagerung unterworfen sind, z. B. unterhalb von Zimmertemperatur, sowie bei Produkten mit Verfalldatum ist die Rücknahme ausgeschlossen. Chemikalien zur Vernichtung zurückzunehmen, ist uns nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Sonderanfertigungen aller Art und Sonderabfüllungen können nicht zur Gutschrift zurückgenommen werden.
12. Besondere Pflichten des Kunden
1. Der Besteller hat einen Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalienverbotsverordnung nachzuweisen.
2. Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig machen müssen, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die uns aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen.
3. Für gewisse Produkte müssen wir vom Käufer eine Endverbleibserklärung verlangen, die die unerlaubte Anwendung der betreffenden Produkte bei Bezug oder Wiederverkauf ausschließt. Gewisse Produkte können einem Exportverbot unterliegen.
4. Der Besteller ist gehalten, auf unsere Produkte die Laboratoriumsrichtlinien der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie anzuwenden. Die ie gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den Gefahrstoffen sind zu beachten.
5. Unsere Produkte sind für nur für Labor- und Forschungszwecke bestimmt.
13. Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller zunächst berechtigt, nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zu verlangen. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. § 439 III BGB bleibt unberührt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Das Recht des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen bleibt unberührt.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Lieferanten findet nicht statt.
5. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die vom Besteller zu vertreten sind, z.B. Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder durch vom Kunden nicht eingehaltende Mindesthaltbarkeitsdaten.
6. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
14. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Wir haften ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruhen; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Rücktritt des Bestellers
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden von uns voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
16. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Unsere Übereignungserklärung zur Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache ist aufschiebend bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Diese Zurücknahme der Kaufsache ist zugleich ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung und uns den jeweiligen Schuldner bekanntgibt, sowie weiter alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
17. Verwendung von Kundendaten
1. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
2. Die vom Besteller mitgeteilten personenbezogenen Daten dienen ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung.
3. Der Besteller hat das Recht, jederzeit eine kostenlose Auskunft über den Umfang der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, sowie die Berichtigung, Sperrung und Löschung der gespeicherten Daten.
Die personenbezogenen Daten werden nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Bestellers an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon sind die Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Maß.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Freising, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
19. Gerichtsstand
1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
2. Die Gerichtstandsvereinbarung hat auch dann Gültigkeit, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (Bundesrepublik Deutschland) hat oder nach Vertragsschluss seinen (Wohn)-Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der (Wohn)-Sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen (Wohn)-Sitz zuständigem Gericht zu verklagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann.
20. Rechtswahl
Es gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG-Convention on Contracts for the International Sale of Goods) die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland.
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